Aufnahmegrundlagen
Die Aufnahme in die Stiftung Juvenat basiert auf der Anordnung von zivil- oder jugendstrafrechtlichen Massnahmen oder freiwilligen Elterneinweisungen. Die Einweisung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erfolgt über folgende Instanzen und basiert auf den dazu angeführten Grundlagen:
Einweisungsart
Gesetzliche Grundlage
Einweisende Instanz
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Einweisungsgrundlage
Platzierungsbegleitung
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Zivilrechtliche
Einweisung
Zivilgesetzbuch [ZGB]
Kindes- und
Erwachsenen-
schutzbehörde [KESB]
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Art. 310 ZGB Beistandschaft [Art. 308 ZGB] Vormundschaft [Art. 327a ZGB] |
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Jugendstrafrechtliche
Einweisung
Jugendstrafrecht [JSGB]
Jugendanwaltschaft [JUGA]
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Art. 15 JSGB oder
Art. 15 JSGB in Verbindung mit Art. 5 JSGB Sozialberatung der Jugendanwaltschaft |
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Freiwillige
Elterneinweisung
Inhaber | Inhaberin des
Sorgerechtes
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Empfehlung stationärer oder teilstationärer sozialpädagogischer Betreuung durch eine in der Jugendhilfe tätige Behörde
Beistandschaft [Art. 308 ZGB] |
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Die Eltern und | oder platzierungsbegleitende Fachpersonen vereinbaren mit dem Juvenat individuelle Entwicklungsziele und erklären sich zu einer intensiven Zusammenarbeit an diesen Zielsetzungen bereit.